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Häu­fig gestell­te Fragen

Darf ich mir einen Rechts­an­walt mei­ner Wahl suchen? Was kos­tet mich dieser?

Sie dür­fen sich einen Rechts­an­walt Ihrer Wahl neh­men. Das ist auch sehr rat­sam, da Kfz-Ver­si­che­run­gen ger­ne ver­su­chen, die im Kfz-Gut­ach­ten auf­ge­lis­te­ten Kos­ten zu drü­cken. Als Geschä­dig­ter in einem unver­schul­de­ten Kfz-Haft­pflicht­scha­den, bekommt der Geschä­dig­te die Rechts­an­walts­kos­ten von der ein­zu­tre­ten­den Kfz-Ver­si­che­rung des Schä­di­gers erstat­tet. Sie soll­ten dar­auf ach­ten, dass Ihr Rechts­an­walt im Bereich Ver­kehrs­recht spe­zia­li­siert ist. Soll­ten Sie einen Rechts­an­walt für Ver­kehrs­recht benö­ti­gen, kön­nen Sie mich ger­ne kon­tak­tie­ren, damit ich Ihnen jemand in Ihrer Nähe emp­feh­len kann. Ein Rechts­an­walt für Ver­kehrs­recht kann zusätz­li­che Ansprü­che, wel­che nicht im Kfz-Gut­ach­ten auf­ge­lis­tet sind, z.B. Schmer­zens­geld oder Ver­dienst­aus­fall nach einem Ver­kehrs­un­fall, bei der geg­ne­ri­schen Kfz-Ver­si­che­rung gel­tend machen.

Kfz Wert­min­de­rung – ab wann ist mein Fahr­zeug ein Unfallfahrzeug?

Wenn Ihr Fahr­zeug bei einem Wie­der­ver­kauf als Unfall­fahr­zeug gelis­tet wird, wer­den Sie gerin­ge­re Erlö­se für Ihr Fahr­zeug erzie­len. Aber wann wird ein Fahr­zeug zu einem Unfall­fahr­zeug? Reicht es schon, wenn Ihr Fahr­zeug auf dem Park­platz durch einen Ein­kaufs­wa­gen einen Lack­scha­den erlei­det, der besei­tigt wer­den müsste?

Eine ein­deu­ti­ge gesetz­li­che Rege­lung, ab wann eine Fahr­zeug als nicht mehr unfall­frei gilt, gibt es nicht. Als Bemes­sungs­grund­la­ge kann ein Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 10.10.2007 (VII ZR 330/06) her­an­ge­zo­gen wer­den. in dem heißt es, dass der Ver­käu­fer den poten­zi­el­len Käu­fer über jeden Scha­den auf­klä­ren muss, der über einen Baga­tell­scha­den hin­aus­geht. Der BGH defi­niert Baga­tell­schä­den als „ganz gering­fü­gi­ge, (äuße­re Lack-) Schä­den“. Beim Kauf eines Gebraucht­fahr­zeugs muss der Käu­fer mit sol­chen Gebrauchs­spu­ren rech­nen, daher sind die­se nicht mit­tei­lungs­pflich­tig. Zwi­schen einem mel­de­pflich­ti­gen Unfall­scha­den und einem Baga­tell­scha­den lie­gen jedoch oft nur Nuan­cen, des­halb lohnt es sich stets einen Kfz-Sach­ver­stän­di­gen zura­te zu ziehen.

Was ist eine Mer­kan­ti­le Wertminderung?

Die Mer­kan­ti­le Wert­min­de­rung ist eine theo­re­ti­sche Min­de­rung. Nach einem Unfall muss ein­ge­schätzt wer­den, was das Fahr­zeug bei einem Wie­der­ver­kauf ohne den Unfall wert wäre und was das Fahr­zeug nach dem Unfall wert ist. Die Dif­fe­renz aus die­sen bei­den Beträ­gen steht Ihnen zu, wenn Sie der Geschä­dig­te bei einem Unfall sind. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main ent­schied im Jahr 2016, dass es kei­ne fest­ge­leg­te For­mel zur Berech­nung der Mer­kan­ti­len Wert­min­de­rung gibt und im Ein­zel­fall über die pas­sen­de Metho­de ent­schie­den wer­den muss.

Was ist eine Tech­ni­sche Wertminderung?

Eine Tech­ni­sche Wert­min­de­rung eines Fahr­zeugs liegt vor, wenn ein durch einen Unfall geschä­dig­tes Fahr­zeug nicht ohne Repa­ra­tur- oder Rest­schä­den instand gesetzt wer­den kann. Die Tech­ni­sche Wert­min­de­rung kann auf einer Beein­träch­ti­gung der Gebrauchs­fä­hig­keit, der Betriebs­si­cher­heit, der Lebens­dau­er oder des opti­schen Gesamt­ein­drucks beru­hen. Auf­grund von moder­nen Repa­ra­tur­tech­ni­ken kommt es aber immer sel­te­ner zu einer Tech­ni­schen Wertminderung.

Was tun nach einem Kfz-Unfall wenn Sie mobil blei­ben wollen?

Die­ser Anspruch ent­steht, wenn Ihr Fahr­zeug durch einen unver­schul­de­ten Ver­kehrs­un­fall nicht wei­ter nut­zungs­fä­hig ist, denn Sie müs­sen die Kos­ten wie z.B. Kfz-Steu­er oder Kfz-Ver­si­che­rung für Ihr Fahr­zeug wei­ter­hin bezah­len und benö­ti­gen ein Fahr­zeug um wei­ter­hin mobil blei­ben zu kön­nen. Das Fahr­zeug könn­ten Sie sich dann bei einer Auto­ver­mie­tung mie­ten. Die Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung wird aller­dings nur erstat­tet, wenn Sie für die Dau­er der unfall­be­ding­ten Repa­ra­tur­zeit oder bei einem Total­scha­den für die Dau­er der Wie­der­be­schaf­fung auf ein Miet­fahr­zeug ver­zich­ten. Die Höhe des Nut­zungs­aus­falls ist in meh­re­re Klas­sen auf­ge­teilt und rich­tet sich nach dem Fahr­zeug­ty­pen, wel­cher zu Scha­den gekom­men ist. Selbst­ver­ständ­lich wird die­se Nut­zungs­aus­fall­klas­se Ihres Fahr­zeugs von mir im Kfz-Gut­ach­ten festgehalten.

Was bedeu­tet die soge­nann­te 130%-Regel?

Nach einem Unfall kann ein Kfz-Sach­ver­stän­di­ger zu dem Ergeb­nis kom­men, dass ein wirt­schaft­li­cher Total­scha­den vor­liegt, das heißt, die Repa­ra­tur­kos­ten über­stei­gen die Kos­ten einer Neu­an­schaf­fung. Als Geschä­dig­ter haben Sie mit der 130%-Regelung die Mög­lich­keit Ihr Fahr­zeug den­noch repa­rie­ren zu las­sen und die Kos­ten erstat­tet zu bekom­men. Die­se Son­der­re­ge­lung kann Anwen­dung fin­den, wenn die Kos­ten der Repa­ra­tur bis zu 30% über dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeu­ges liegen.

Wann kommt es zum Ein­satz der 130%-Regelung?

Die 130%-Regelung fin­det dann Anwen­dung, wenn Sie als Geschä­dig­ter Ihr Fahr­zeug nach einem wirt­schaft­li­chen Total­scha­den behal­ten möch­ten, sei es aus emo­tio­na­len oder mone­tä­ren Grün­den. Auch wenn nichts gegen ein neu­es Fahr­zeug spricht, lohnt es sich zu über­prü­fen, ob eine Repa­ra­tur mit der 130%-Regelung nicht doch die bes­se­re Wahl ist. Denn der Wie­der­be­schaf­fungs­wert, der von einem Kfz-Gut­ach­ter der geg­ne­ri­schen Kfz-Ver­si­che­rung bestimmt wird, ist häu­fig so nied­rig ange­setzt, dass es schwie­rig ist, für die­sen Betrag ein Ersatz­fahr­zeug zu bekommen.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die 130%-Regelung erfüllt sein?

Die 130%-Regelung ist an ver­schie­de­ne Kri­te­ri­en geknüpft, die alle erfüllt sein müs­sen, um die­se Son­der­re­ge­lung bei der geg­ne­ri­schen Kfz-Ver­si­che­rung gel­tend zu machen.

  • Das Fahr­zeug muss repa­riert wer­den: Wenn das Fahr­zeug nicht repa­riert wird, gibt es zwar auch Scha­dens­er­satz, jedoch nur über den Betrag, der dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert abzüg­lich des rea­li­sier­ba­ren Rest­wer­tes entspricht.
  • Nach­weis des Inte­gri­täts­in­ter­es­ses: Das Fahr­zeug muss min­des­tens 6 Mona­te nach dem Unfall wei­ter­ge­nutzt werden.
  • Die Repa­ra­tur­kos­ten dür­fen nicht auf­ge­teilt wer­den: Möch­te der Geschä­dig­te sein Fahr­zeug nach einem wirt­schaft­li­chen Total­scha­den behal­ten, selbst wenn die Kos­ten für die Repa­ra­tur über den 130% lie­gen, kann er die Rest­kos­ten nicht über­neh­men. Es ist also nicht mög­lich die 130% von der geg­ne­ri­schen Kfz-Ver­si­che­rung zu erhal­ten und die rest­li­chen Kos­ten für die Repa­ra­tur aus eige­ner Tasche zu zahlen.
  • Fach­ge­rech­te Repa­ra­tur: Die Repa­ra­tur muss nach den Vor­ga­ben eines Kfz-Sach­ver­stän­di­gen erfolgen.
  • Nach­weis: Die Rech­nung über den Repa­ra­tur­auf­wand muss bei der Kfz-Ver­si­che­rung des Schä­di­gers ein­ge­reicht wer­den, es kann also kei­ne fik­ti­ve Scha­dens­hö­he ver­langt werden.

 

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